29.05.2024, 22:14 Uhr
Die geplanten Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen in der Katharinenkammer (FFH- und Naturschutzgebiet Thielenbruch) sind aus Sicht des BUND wahrscheinlich geeignet, um dauerhafte Beeinträchtigungen zu vermeiden. Sie waren das Ergebnis von Abstimmungen und Konsultationen, welche die Deutsche Bahn über Jahre hinweg mit den Naturschutzverbänden gesucht hatte. Der BUND lehnt allerdings weitere bauliche Eingriffe im Bereich der Natur- und Landschaftsschutzgebiete des Thielenbruchs bzw. des Dellbrücker Walds ab und geht davon aus, dass mit der Zweigleisigkeit der S-Bahn-Strecke sämtliche Aufgaben und Ansprüche zur Verbesserung des ÖPNV-Angebots langfristig vollumfänglich abgedeckt werden. Bspw. der Bau einer Stadtbahntrasse im Thielenbruch wird damit obsolet.
Hinsichtlich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie der Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands sind aber zum Teil sehr erhebliche Defizite festzustellen. Hier fordert der BUND eine vollständige Neukonzeption mit Flächen und Maßnahmen, die tatsächlich fachliche Eignung aufweisen.
Ein erheblicher Teil der Ersatzmaßnahmen ist im Nordwesten von Dünnwald bereits vorab umgesetzt worden. Diese entfalten faktisch aber keine Wirkung von Ersatzmaßnahmen, sondern sind vielmehr selbst Eingriffe. Die DB Netz hatte den Fehler begangen, sich beim Ökokontopool der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft einzukaufen. Diese erwies sich leider als völlig überfordert damit, eine naturschutzfachlich geeignete Konzeption zu erstellen und umzusetzen.Im Folgenden teilen wir Textbausteine aus der Stellungnahme des BUND:
Westlich des Naturschutzgebiets "Am Hornpottweg" liegt die sog. Fläche C, die aus einem Roteichenforst sowie einem alten Kiefernforst besteht.
Bei der Roteiche handelt es sich um eine nach Angaben des BfN invasiv neophytische Baumart. Aufgrund des Belassens eines hohen Deckungsgrads dieser Art sind durch die umgesetzten und beschriebenen Maßnahmen die Entwicklung eines naturnahen und diversen Lebensraumtyps langfristig ausgeschlossen und zudem negative Auswirkungen auf benachbarte Flächen dauerhaft ermöglicht worden. Eine naturschutzfachlich begründbare und im Rahmen einer Ersatzmaßnahme geeignete Behandlung ist, den Roteichenforst vollständig abzutreiben, die mit Diasporen kontaminierte Streu abzuschieben, zu exportieren und die gewonnenen Rohbodenstandorte, unter Fortführung eines Managements invasiv neophytischer Gehölzarten, der Sukzession zu überlassen.
Insgesamt ist durch die Umsetzung der Maßnahme eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der betroffenen Flächen erzielt worden. Es handelt sich vielmehr um eine konventionelle Maßnahme im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und kann nur als, möglicherweise rechtskonformer, Eingriff gewertet werden. Insofern ist eine Eignung als Ersatzmaßnahmen im vorliegenden Verfahren nicht gegeben!
Ehemals intensiv genutzter Acker bei Kunstfeld (sog. Fläche B1)
Bei dem Flächenkomplex handelte es sich bis zum Jahre 2023 um einen der letzten, bereits extensivierten Sand-Lehmackerstandorte der Region mit entsprechenden Ruderal- und Segetalgesellschaften (Papaveretum argemonis, Aphano-Matricarietum chamomillae), die teilweise aus Regiosaatgut stammten. Zu den nachgewiesenen Arten zählten auch landesweit gefährdete Arten wie Sandmohn Papaver argemone und Deutsches Filzkraut Filago germanica. Vor diesem Hintergrund muss die Umwandlung von Teilen des Flächenkomplexes in Grünland problematisiert werden. Eine geeignete Ersatzmaßnahme bestünde darin, die alte Landnutzung zu extensivieren (u.a. periodischer und zeitlich gestaffelter Umbruch im Winterhalbjahr, Verzicht auf Düngung und Pestizide) und diese Extensivierung zu etablieren.
Unabhängig davon ist der Anbau von Gehölzen keine geeignete Ersatzmaßnahme. Eine naturschutzfachlich geeignete Entwicklung von Waldmänteln und -säumen ist durch die turnusgemäße Fällung von Bäumen in einer Tiefe von etwa 10 Metern im Bereich zum Offenland angrenzender Forste oder Wälder herzustellen, nicht durch den Gehölz-Anbau auf und die damit verbundene Reduzierung von wertvollen bzw. geschützten Offenlandhabitaten.
Insgesamt ist durch die Umsetzung der Maßnahmen eine deutliche Verschlechterung des aktuellen Erhaltungszustands der betroffenen Flächen erzielt worden. Insofern ist eine Eignung als Ersatzmaßnahmen im vorliegenden Verfahren nicht gegeben!